Statuten des Kanuclub Baden-Wettingen (KCBW)

     1. Name und Zweck
     2. Mitgliedschaft
     3. Mittel
     4. Organe des Clubs / Organisation
     5. Allgemeines
     6. Schlussbestimmungen


1. Name und Zweck



  1. Der Kanu-Club Baden-Wettingen, nachstehend KCBW genannt, ist ein Club im Sinne des schweizerischen ZGB Art. 60 ff.
  2. Er wurde am 8. Dezember 1971 in Baden unter dem Namen "Kajak-Club Baden" und unter dem Patronat des Kornhaus-Jugendhauses Baden gegründet und am 15. März 1972 in KCBW umgetauft.

  3. Der KCBW ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt keinen Erwerbszweck. Der Club bezweckt die Ausübung und Förderung des Kanusportes, der Kameradschaft sowie des Natur- und Gewässerschutzes. Er vertritt seine Interessen gegenüber Behörden, Wasserbauten und anderen Institutionen.

  4. Der KCBW ist Sektion des Schweizerischen Kanu-Verbandes (SKV), der seinerseits dem Touring Club der Schweiz (TCS) angegliedert ist. Der KCBW hat Sitz in 5400 Baden, im Kanton Aargau.

2. Mitgliedschaft



  1. Der Club besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern.


    1. Als Passivmitglied wird automatisch aufgenommen, wer seinen Willen, Mitglied des KCBW zu sein, durch Einzahlung des jeweiligen, jährlich fälligen Mitgliederbeitrages bekundet. Aktivmitglieder müssen zudem vom SKV als Mitglied aufgenommen werden.
    2. Der Neueintritt von gemäss Abschnitt 2.6 ausgeschlossenen Mitgliedern muss zudem in jedem Fall von einer Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit) beschlossen werden.

    3. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch auf Ende des Kalenderjahres, in dem der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

    4. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der ordentlichen Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Dieser Jahresbeitrag ist im Sinne von Art. 71 des ZGB als Festsetzung des Beitrages, den die Mitglieder zur Verfolgung des Vereinszweckes zu leisten haben, zu verstehen. Weitergehende Verpflichtungen entstehen ihnen keine.
    5. Gestrichen. (Gemäss Entscheid der MV vom 17. Oktober 2007.)

    6. Stimm- und wahlfähig sind sämtliche Mitglieder gemäss Abschnitt 2.1. Sie haben je 1 Stimme.

    7. Ein Austritt oder Ausschluss ist nur auf Ende eines Kalenderjahres hin möglich. Er gilt erst als vollzogen, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Club erfüllt sind.
    8. Ein Ausschluss erfordert die 2/3 Mehrheit der an einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Er muss zusammen mit der Einladung ordentlich als Traktandum angekündigt sein.

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3. Mittel



  1. Die Einnahmen bestehen aus: Mitgliederbeiträgen, Spenden, Veranstaltungen, Subventionen und Diversem.

  2. Die Ausgaben bestehen aus: Anschaffung von Clubmaterial, Veranstaltungen, Verwaltungskosten, Subventionen und Diversem.
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4. Organe des Clubs / Organisation

  1. Die Mitgliederversammlung (MV genannt)


  2. Der Vorstand

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5. Allgemeines

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6. Schlussbestimmungen

  1. Das "Clubjahr" geht von ordentlicher MV zu ordentlicher MV, während die Mitgliedschaft für das Kalenderjahr gilt.

  2. Die Auflösung des Clubs kann nur an einer MV beschlossen werden. Diese erfordert die ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Auflösung beschliesst die MV über die Verwendung von Inventar und Clubvermögen. Dies muss jedoch für einen kanutischen oder umweltschützerischen Zweck verwendet werden. Im Hinblick auf eine ev. Neugründung kann es jedoch auch aufbewahrt werden.

  3. Diese Neufassung der Statuten ersetzt die Statuten vom 8. Dezember 1971 und wurde von der ausserordentlichen MV vom 6. März 1978 beschlossen und am 19. Mai 1978 durch den SKV genehmigt.
  4. Sie treten ab sofort in Kraft.

    CH-5400 Baden, den 21. Mai 1978

    Ergänzt am 25. Oktober 1978

    Kanu-Club Baden-Wettingen

    Für den Vorstand des KCBW:

     

    Der Präsident:  Der Aktuar:

    U. Burri              Ch. Dürig

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